Auch die Verlagerung eines Betriebsteils ins grenznahe Ausland stellt einen Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB dar
08.06.2011
Verlagert der Arbeitgeber einen Betriebsteil ins grenznahe Ausland, so liegt insoweit keine Stilllegung, sondern ein (Teil-)Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB vor. Kündigungen wegen der Betriebsteilverlagerung sind daher gem. § 613a Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn für den Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich ist, da in diesem Fall § 613a BGB auch bei einer Verlagerung des Betriebsteils ins grenznahe Ausland (hier: die Schweiz) anwendbar ist.