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Das ändert sich 2011 im Arbeits-
Im Arbeits-
Kurzarbeitergeld
Die Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann für Ansprüche, die vom 1.1. bis zum 31.12.2011 entstehen, bis zu zwölf Monate betragen. Die Sonderregelungen zur konjunkturellen Kurzarbeit, einschließlich der Regelungen zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, jedoch mit Ausnahme der sog. Konzernklausel (§ 421t Abs. 1-
Verlängerung arbeitsmarktpolitischer Instrumente
Der Eingliederungszuschuss für Ältere, die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die Weiterbildung beschäftigter älterer Arbeitnehmer und der Vermittlungsgutschein werden um jeweils ein Jahr bis Ende 2011 (§ 421g SGB III) verlängert. Beim Vermittlungsgutschein wird die Wartefrist von zwei Monaten auf sechs Wochen verkürzt.
Die Regelung zur erweiterten Berufsorientierung wird bis Ende 2013 verlängert (§ 421q SGB III). Die befristete Möglichkeit, bei Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebs einen Ausbildungsbonus für das die Ausbildung fortführende Ausbildungsverhältnis zu zahlen (Ausbildungsbonus bei Insolvenz; (§ 421r Abs. 11 SGB III) wird bis Ende 2013 verlängert.
Insolvenzgeldumlage
Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011 entlastet die Arbeitgeber von Lohnzusatzkosten. Im Jahr 2010 betrug der von den Arbeitgebern zu tragende Umlagesatz 0,41 Prozent. Aufgrund der unerwartet positiven wirtschaftlichen Entwicklung kam es im letzten Jahr zu einem Überschuss bei der Insolvenzgeldumlage. Die Berücksichtigung dieses Überschusses bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das Jahr 2011 führt zu einem Umlagesatz i.H.v. 0,0 Prozent.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Zum 1.1.2011 tritt die Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung in Kraft. Mit der Verordnung werden Saisonkräfte aus den Mitgliedstaaten, die der EU am 1.5.2004 beigetreten sind (sog. EU-
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
Ab dem 1.1.2011 wird es in allen Grundsicherungsstellen eine Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt geben. Diese Regelung gilt entsprechend für zugelassene kommunale Träger. Die Beauftragte wirkt u.a. in Planungs-