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Mieterhöhungsverlangen müssen nicht eigenhändig unterschrieben sein
24.01.2011
Mieterhöhungsbegehren sind auch ohne eigenhändige Unterschrift des Vermieters formgültig und damit wirksam. Die Schriftformabreden für Änderungen und Ergänzungen von Wohnraummietverträgen gelten nicht für Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB.