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Vorbereitung einer Betriebsratswahl während der Arbeitszeit rechtfertigt keine Abmahnung
24.01.2011
Arbeitnehmer eines bislang betriebsratslosen Betriebs dürfen während der Arbeitszeit die erstmalige Wahl eines Betriebsrats vorbereiten. Hierin liegt keine Vertragsverletzung, die der Arbeitgeber abmahnen könnte. Nach dem Rechtsgedanken von § 37 Abs. 2 BetrVG muss der Arbeitgeber Arbeitnehmer für erforderliche Vorbereitungshandlungen einer Betriebsratswahl von der Arbeitspflicht befreien.