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Arbeitgeber müssen innerhalb von drei Wochen nach Kündigung über Schwerbehindertenantrag informiert werden
01.12.2010
Hat der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt, ohne von der Schwerbehinderung bzw. dem Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung zu wissen, muss ihn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhaltung der Kündigung über diesen Sachverhalt aufklären. Anderenfalls verliert er seinen Sonderkündigungsschutz aus § 85 SGB IX.