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Verzehr von übrig gebliebenen Patientenessen rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung
01.12.2010
Verzehrt ein in einem Krankenhaus langjährig beanstandungslos beschäftigter Arbeitnehmer ein Stück einer Patientenpizza sowie einen nicht verbrauchten Rest einer Patientenportion Gulasch, so rechtfertigt dies ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung. Zweck einer fristlosen Kündigung ist nicht die Bestrafung einer Pflichtverletzung, sondern die Vermeidung künftiger Vertragsverstöße. Zur Objektivierung der negativen Zukunftsprognose ist in aller Regel eine Abmahnung erforderlich.