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Zur Umlagefähigkeit der Kosten für eine Terrorschadensversicherung im Rahmen von Gewerberaummietverträgen
01.12.2010
Entschließt sich der Eigentümer eines Gebäudes mit erheblichem Versicherungswert (hier: mehr als 25 Mio. €), eine Terrorversicherung abzuschließen, kann er die dadurch entstehenden Kosten nur dann auf die Mieter umlegen, wenn die Kosten dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit genügen, d.h. erforderlich und angemessen sind. Es muss daher für das jeweils versicherte Gebäude geprüft werden, ob eine Versicherung gegen Terrorakte im Einzelfall erforderlich und ob die konkret abgeschlossene Versicherung angemessen ist.