Hauptmenü:
Zum Rücktritt vom Erbvertrag nach ausgebliebenen Pflegeleistungen des Bedachten
01.12.2010
In einem Erbvertrag, in dem der Erblasser den Bedachten im Verbund mit einem Vertrag unter Lebenden zum Erben bestimmt und dieser sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet, kann der Erblasser zwar wegen unterbliebener Pflegeleistungen vom Vertrag und zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten. Der Rücktritt kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen.