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Ladenmieter muss Vermieter über Verkauf von "Thor Steinar"-
In der Gewerberaummiete obliegt es zwar grundsätzlich dem Vermieter, sich selbst über die Gefahren und Risiken zu informieren, die allgemein für ihn mit dem Abschluss eines Mietvertrages verbunden sind. Der Mieter ist allerdings verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss des Vertrages über außergewöhnliche Umstände (hier: Verkauf von "Thor Steinar"-
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Juni 2007 an den Beklagten in einem von Friedensreich Hundertwasser entworfenen Haus ein Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien vermietet. Bestandteil des Vertrages war eine als Anlage beigefügte Sortimentsliste, die allgemeine Angaben zu dem beabsichtigten Bekleidungsangebot enthielt, ohne eine Marke zu nennen. Der Beklagte beabsichtigte, nahezu ausschließlich Waren der Marke "Thor Steinar" zu verkaufen. Diese Marke wird in der Öffentlichkeit in einen ausschließlichen Bezug zur rechtsradikalen Szene gesetzt.
Nachdem die Klägerin von dem beabsichtigten Angebot der Marke "Thor Steinar" erfahren hatte, versuchte sie, den Beklagten zu einem Verzicht auf die Eröffnung des Ladens oder auf den Vertrieb des Warensortiments der Marke zu bewegen. Am Tag der Eröffnung unterzeichnete der Beklagte auf Wunsch der Klägerin eine Erklärung zum Mietvertrag, in der er versicherte, dass von seinem Gewerbe keine verfassungsrechtlich relevanten Aktivitäten ausgingen und er auch keine rechts-
LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.