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Arbeitgeber machen sich bei Zahlung von Dumpinglöhnen strafbar
08.07.2010
Arbeitgeber machen sich gem. § 266a Abs.1 StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar, wenn sie Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Denn sie führen in diesem Fall weniger Sozialversicherungsbeiträge ab, als sie es auf der Grundlage des Mindestlohns müssten, und fügen dadurch den Arbeitnehmern und den Sozialkassen einen Schaden zu.