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Wasserrutschen: Zu den Sorgfaltspflichten von Schwimmbadbetreibern
01.07.2010
Schwimmbadbetreiber können für Risiken, die sich durch ein klares Fehlverhalten eines Dritten unter bewusster Missachtung der Baderegeln verwirklicht haben, nicht verantwortlich gemacht werden. Sie müssen auch nicht damit rechnen, dass ein Besucher von unten in die Austrittsöffnung der Wasserrutsche hineinklettert, weil er glaubt, dass es sich um den Zugang zu einer besonderen Attraktion handelt.