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Zur Regelung des Sorgerechts bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland
01.07.2010
Beantragt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, um zusammen mit dem gemeinsamen Kind in einen anderen Staat (hier: Italien) überzusiedeln, und wird das Umgangsrecht des anderen Elternteils dadurch beeinträchtigt, müssen für den Wegzug triftige Gründe vorliegen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Diese fehlen, wenn der Umzug nicht einer ernsthaften Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils entspringt und gefestigte soziale Bindungen in dem anderen Staat fehlen.