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Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber stellt grundsätzlich Arbeitslohn dar
01.07.2010
Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus. Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber (hier: Regenerierungskur für Fluglotsen) ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten.