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Zur Haftung eines Landwirts wegen durch ausbrechende Jungrinder (mit-
E ist nicht als eine Verletzung von Sorgfaltspflichten eines Landwirts anzusehen, wenn dieser erstmals trächtige Jungrinder für die kurze Zeit bis zur Aufstallung auf einer kleinen betriebsnahen Hofkoppel hält. Dies ist gängige landwirtschaftliche Praxis und ermöglicht es, die Tiere vor der Aufstallung an den Hof-