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Zur Berücksichtigung einer Minderung der Miete bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung
08.06.2011
Mindert der Mieter die Miete, so lässt sich Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung eine etwaige Nachforderung des Vermieters am einfachsten derart berechnen, dass die vom Mieter im Abrechnungsjahr insgesamt geleisteten Zahlungen der von ihm geschuldeten Gesamtjahresmiete gegenübergestellt werden. Die Gesamtjahresmiete ergibt sich aus dem Jahresbetrag der Nettomiete, zzgl. der abgerechneten Betriebskosten, abzgl. des in dem betreffenden Jahr insgesamt gerechtfertigten Minderungsbetrags.