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Widerruf einer Zulage: AGB-
Seit der Schuldrechtsreform dürfen Arbeitgeber eine in AGB versprochene Leistung zwar nicht mehr grundlos widerrufen. Ein zuvor vereinbartes formularmäßiges Widerrufsrecht, das diesen Anforderungen nicht genügt, ist aber nicht ohne weiteres unwirksam. Die durch die Neuregelung entstandene Vertragslücke ist vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, so dass in diesen Fällen ein Widerruf bei tatsächlichem Vorliegen eines Widerrufsgrundes wirksam ist.