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Verkehrsbetriebe sind nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen Steinewerfer verpflichtet
08.06.2011
Die Tatsache, dass Störer von einer Bahntrasse aus dortige Schottersteine auf benachbarte Grundstücke werfen, begründet für die Trasse betreibende Verkehrsbetriebe nicht die Pflicht, sämtliche Gleise in einem festen Belag auszuführen oder nach außen durch Zaunanlagen zu sichern. Nicht jeder abstrakten Gefahr muss durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden.