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5. Bezieher einer Erwerbsminderungsrente dürfen von Sozialplanabfindung ausgeschlossen werden
08.06.2011
Arbeitgeber und Betriebsrat können in einem Sozialplan vereinbaren, dass Arbeitnehmer, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen und auf absehbare Zeit ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen werden, keine Sozialplanabfindung erhalten. Hierin liegt keine unzulässige Benachteiligung der erwerbsgeminderten Arbeitnehmer wegen ihrer Behinderung, da sie sich nicht in einer mit den vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmern vergleichbaren Lage befinden.