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Im Ausland lebende nur schwer erreichbare Eltern bleiben Inhaber der elterlichen Sorge
21.04.2011
Die Vormundschaft für ein Kind muss nicht allein deshalb eingerichtet werden, weil Vater und Mutter im Ausland (hier: in Afghanistan) wohnen und dort nur schwer zu erreichen sind. Die Eltern bleiben in diesem Fall auch dann Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie deren Ausübung einer dritten Person übertragen haben.