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Berechtigtes Interesse oder bloße Neugier? Zu den Grenzen der Einsicht in das Grundbuch
21.04.2011
Für eine Einsicht in das Grundbuch ist ein berechtigtes Interesse erforderlich (§ 12 der GBO), so dass sachliche Gründe vorgetragen werden müssen, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Nur dann muss der im Grundbuch Eingetragene hinnehmen, dass dritten Personen Einblick in die Rechts-