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Ersatz fiktiver Reparaturkosten nur bei Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs über mindestens sechs Monate
21.04.2011
Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es -