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Grillunfälle: Zur Haftung der Hersteller von Brennpasten
21.04.2011
Hersteller von Brennpasten können bei Grillunfällen aufgrund von Konstruktionsfehlern an den in den Verkehr gebrachten Flaschen nicht nur nach dem ProdHaftG mit seiner kurzen Verjährung haften, sondern auch nach den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Schließlich ist die deliktische Haftung gerade nicht durch die Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen.