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Auftraggeber können für risikospezifische Zufallsschäden auch ohne eigenes Verschulden haften
24.01.2011
Der Auftraggeber muss im Rahmen eines unentgeltlichen Auftragsverhältnisses (hier: unentgeltliches Mähen einer Wiese) solche risikospezifischen Zufallsschäden, die dem Auftragnehmer unfreiwillig entstehen (hier: Beschädigung der Mähmaschine durch verborgene Schachtdeckel), auch ohne eigenes Verschulden zu ersetzen. Hierüber besteht in Rechtsprechung und Literatur Übereinstimmung.